Teilzahlungspreis

Teilzahlungspreis
Begriff der  Abzahlungsgeschäfte. T. besteht aus dem Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Käufer zu entrichtenden Raten einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten. Der T. ist bei einem Abzahlungsgeschäft vom Verkäufer in der Vertragsurkunde anzugeben (§ 502 I 1 Nr. 2 BGB). Fehlt diese Angabe, ist der Teilzahlungsvertrag nichtig; der Vertrag wird gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht ist. Allerdings ist der  Barzahlungspreis dann höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen (§ 502 III BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Teilzahlungspreis — Teil|zah|lungs|preis, der (Wirtsch.): (bei Abzahlungskäufen) Preis, der aus dem Gesamtbetrag von Anzahlung u. allen vom Käufer zu entrichtenden Raten einschließlich Zinsen u. sonstiger Kosten besteht. * * * Teilzahlungspreis,  … …   Universal-Lexikon

  • Verbraucherkreditgesetz — Verbraucherkreditgesetz,   Abkürzung VerbrKrG, am 1. 1. 1991 in Kraft getretenes Gesetz zur Regelung des Rechts des Verbraucherkredits, das das Abzahlungsgesetz vom 16. 5. 1894 ablöste. Das Verbraucherkreditgesetz erfasst Kreditverträge und… …   Universal-Lexikon

  • Barzahlungspreis — Begriff bei ⇡ Abzahlungsgeschäften, Preis der Ware, den der Käufer zu entrichten hätte, wenn spätestens bei Übergabe der Sache der Preis in voller Höhe fällig wäre (§ 502 I Nr. 1 BGB). Gegensatz: ⇡ Teilzahlungspreis …   Lexikon der Economics

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